Kopieren an Volkshochschulen – Gesetzlicher Auskunftsanspruch
Gemäß § 53 Abs. 3 UrhG dürfen Volkshochschulen als nicht gewerbliche Einrichtungen der Weiterbildung Auszüge aus Büchern oder einzelne Beiträge in Zeitungen oder Zeitschriften in Kursstärke fotokopieren. Gem. § 54 c Abs. 1 UrhG sind jedoch die Träger der Volkshochschulen verpflichtet, hierfür eine angemessene Vergütung an die VG WORT zu bezahlen.
Weiterhin steht der VG WORT gem. § 54 f Abs. 2 UrhG ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber jedem Träger einer solchen Einrichtung über das Gesamtkopierverhalten zu.
Merkblatt zum Fotokopieren an Volkshochschulen zum Download
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Bernd Passens, Referent für Berufliche Bildung, gerne zur Verfügung.
Tel.: 0228/975 69 27; Email: passens@dvv-vhs.de).

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